Lieferungs- und Leistungsbedingungen
Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Firma
INTOBA GmbH & Co. KG (im Folgenden INTOBA)
(Stand: 06.09.2023)
- Geltung
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen (gegenüber Nichtverbrauchern nach § 310 BGB) gelten vorrangig nachstehende Geschäftsbedingungen, im Übrigen das BGB und das HGB. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Konditionen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung schriftlich zu. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen und er sie annimmt. Sie gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme. - Vertragsabschluss und Leistungsumfang
1. Angebote für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Soweit unsere Mitarbeiter mündlich Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Abbildungen, Maße, Gewichte, Leistungsbeschreibungen oder sonstige zum Angebot gehörende Unterlagen wie Planungen, Zeichnungen, technische Daten etc. sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen. Garantien sind damit mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung ausdrücklich nicht verbunden. Änderungen der Konstruktion, der Stoffwahl, der Spezifikation und Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen entweder technisch notwendig und für den Kunden nicht nachteilig sind oder wir auf der Beschaffungsseite mit nicht hinnehmbarem Verzug, Kostensteigerungen etc. rechnen müssen, so dass wir berechtigt sind, gleichwertiges anderes Material zu verarbeiten. Stets müssen die Änderungen für den Kunden zumutbar sein.
3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, insbesondere Planungsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheber-recht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur, wenn wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. In jedem Fall verpflichten wir uns, die Nichtverfügbarkeit unverzüglich anzuzeigen und eine erhaltene Gegenleistung umgehend zu erstatten.
5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
III. Preise, Zahlung und Einwendungen
1. Die Preise sind in Euro verabredet und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung jeder Lieferung bar ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsdatum fällig.
2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit Abschluss der technischen Klarstellung, die nach den Angaben des Kunden gemeinsam durch uns mit diesem durchgeführt wird. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretener Hindernisse, wie beispielsweise Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen etc. Das gilt auch, wenn die Hindernisse bei Unterlieferanten eintreten.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
4. Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug muss der Kunde uns, nachdem er uns schriftlich gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Kunde befugt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, was bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung anzunehmen ist und der Kunde nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung/Leistung weggefallen ist. Schadenersatzansprüche kann der Kunde im Falle des Rücktrittes daneben nicht verlangen. In jedem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. - Gefahrenübergang bei Lieferungen
1. Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Werkes, d. h. grundsätzlich mit der Absendung der Lieferung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen. - Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlungen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen INTOBA und dem Kunden Eigentum von INTOBA. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung und die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei der INTOBA.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Faktura – Endbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
VII. Gewährleistung/Haftung/Abtretung
1. Angelieferte Ware ist entsprechend der handelsrechtlichen Rügeverpflichtung nach § 377 HGB unverzüglich auf Vollständigkeit und evtl. Mangelhaftigkeit zu untersuchen; offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich, soweit möglich, schriftlich anzuzeigen, im Übrigen stets unverzüglich nach Entdecken. Die Mitteilung muss das defekte Teil, die Art der Beschädigung und eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Bei Verstoß gegen vorbezeichnete Verpflichtungen entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
2. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt insoweit der Kunde, als sie sich dadurch erhöhen, dass die Vertragsleistungen an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erbracht werden.
3. Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt: Wir leisten nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung wenigstens zwei Mal fehl, kann der Kunde grundsätzlich Minderung fordern. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von einem Liefervertrag nur bei einem erheblichen Mangel zurücktreten und, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Falle des Rücktritts ist Schadenersatz daneben ausgeschlossen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung schriftlich zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder aber auf Lieferung besteht. Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz geltend, beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Kardinalpflichten. Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Bei Bauleistungen ist der Rücktritt ausgeschlossen, die übrigen Rechte bleiben unberührt.
4. Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung entstehen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von der Haftungsbegrenzung ebenso unberührt, wie die Haftungsbeschränkungen nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten.
5. Eine Minder-/ Zuviel Lieferung begründet ebenso wenig einen Mangel, wie eine Falschlieferung. Wir sind vielmehr nur zur Nachlieferung nach Aufforderung verpflichtet. Für wesentliche Fremderzeugnisse treten wir unsere Haftungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Kunden ab. Wir haften erst dann, wenn unser Kunde den von uns nach Aufforderung zu benennenden Lieferer des Fremderzeugnisses nach zumutbarer Inanspruchnahme nicht mit Erfolg haftbar machen kann. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde einen Mangel aufgrund eines Planungsfehlers erleidet, für den wir nicht haften, der sich aber bei unserem Gewerk auswirkt.
6. Sind neben uns Dritte, gleich ob sie in einem Rechtsverhältnis zum Kunden stehen, für einen Mangel/Schaden gegenüber dem Kunden mitverantwortlich, und nimmt der Kunde uns allein aus seiner Rechtsposition in Anspruch, tritt er uns bereits jetzt seine Ansprüche gegenüber diesen Dritten ab.
7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln von Lieferungen und Leistungen, die keine Bauleistungen sind, beträgt ein Jahr.
8. Jede Schadenersatzforderung ist binnen einer Frist von 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen, nachdem wir unsere Einstehungspflicht schriftlich abgelehnt haben.
VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Bad Iburg. Der Gerichtsstand liegt ausschließlich beim Amtsgericht Bad Iburg bzw. Landgericht Osnabrück, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Rechtswahl
Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des einheitlichen “UN-Kaufrechtes” (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen ausdrücklich nicht berührt.